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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24;Rechtssatz
Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist - anders als nach der Rechtslage vor der 13. GSVG-Novelle BGBl Nr 610/1987, nach der eine Teilung der Jahreseinkünfte durch zwölf vorzunehmen war - auf die Monate der nach dem GSVG die Versicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer und von der mitbeteiligten Anstalt gedachte Unterscheidung in "zeitraumbezogene" Einkünfte und Verluste und "zeitpunktbezogene" Einkünfte, zu welch letzteren sie den Veräußerungsgewinn rechnen und die ihrer Auffassung nach nur mit einem Zwölftel zu den durchschnittlichen Einkünften je zurückgelegtem Monat zählen, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080284.X04Im RIS seit
24.11.1992Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009