RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0284

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1972 §24;
GSVG 1978 §25 Abs1;

Rechtssatz

Nach der eindeutigen Gesetzeslage ist - anders als nach der Rechtslage vor der 13. GSVG-Novelle BGBl Nr 610/1987, nach der eine Teilung der Jahreseinkünfte durch zwölf vorzunehmen war - auf die Monate der nach dem GSVG die Versicherungspflicht begründenden Erwerbstätigkeit abzustellen. Für die vom Beschwerdeführer und von der mitbeteiligten Anstalt gedachte Unterscheidung in "zeitraumbezogene" Einkünfte und Verluste und "zeitpunktbezogene" Einkünfte, zu welch letzteren sie den Veräußerungsgewinn rechnen und die ihrer Auffassung nach nur mit einem Zwölftel zu den durchschnittlichen Einkünften je zurückgelegtem Monat zählen, findet sich im Gesetz kein Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080284.X04

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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