RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0146

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0329 2

Stammrechtssatz

Entsprechend der Anordnung des § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, uzw bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Ent über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen

(Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040146.X01

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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