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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §9 Abs1;Rechtssatz
Um sich in bezug auf eine vom Arbeitsamt vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (Hinweis E 12.5.1992, 92/08/0051).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080132.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010