RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0275

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wurden die Maße der Zubauten zu einem Gebäude anläßlich einer in Gegenwart des Bf stattgefundenen Verhandlung ermittelt, und hat es der Bf (auch in der Berufung) unterlassen dazu Stellung zu nehmen, kann er vor dem VwGH eine Verletzung des Parteiengehörs nicht mit Erfolg geltend machen.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050275.X01

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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