RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0286

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Aufbau eines wirksamen Kontrollsystems in der Art, daß Filialinspektoren laufend die unterstellten Filialen hinsichtlich der Einhaltung von Vorschriften und Weisungen kontrollieren und festgestellte Beanstandungen auf Filialebene abzustellen haben, steht nicht von vornherein im Widerspruch zur Einräumung von Anordnungsbefugnissen an verantwortliche Beauftragte im Zusammenhang mit der ihnen delegierten Obsorge für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften. Unzutreffend ist der Schluß, nur ein Arbeitgeber, der auf entsprechende Kontrollmaßnahmen (Filialinspektoren) verzichte, könne sich seiner strafrechtlichen Verantwortung durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080286.X03

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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