RS Vwgh 1992/11/24 90/04/0345

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/24 90/04/0310 1

Stammrechtssatz

Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a Z 1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorliegende Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet und daher genehmigungspflichtig ist (Hinweis E 25.6.1991, 90/04/0216).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040345.X01

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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