RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0233

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BauO NÖ 1976 §98 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Ist die Abweisung des Bauansuchens wegen Widerspruches zum örtlichen Raumordnungsprogramm zu Recht erfolgt, besteht für die belBeh keine Verpflichtung, den bekämpften Bescheid in jeder Hinsicht auf eine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt der BerufungsentscheidungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050233.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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