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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §69 Abs1 Z3;Rechtssatz
Wird über die für die Erteilung der Baubewilligung wesentliche Vorfrage der Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung zugrundeliegende Bewilligung der Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 Wr BauO nach deren Aufhebung durch den VwGH anders entschieden, steht den Nachbarn unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 3 AVG das Recht zu, eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu beantragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050271.X01Im RIS seit
03.05.2001