RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0271

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z3;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §69 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Wird über die für die Erteilung der Baubewilligung wesentliche Vorfrage der Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid über die Erteilung der Baubewilligung zugrundeliegende Bewilligung der Abweichung von Bebauungsvorschriften gem § 69 Wr BauO nach deren Aufhebung durch den VwGH anders entschieden, steht den Nachbarn unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 3 AVG das Recht zu, eine Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens zu beantragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050271.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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