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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z1;Rechtssatz
Was die Eigenart des nach § 13 Abs 1 Z 1 GewO 1973 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146 und § 147 StGB betrifft, so ist im Hinblick auf die mit Ausübung des Gewerbes (Vermittlung von Werkverträgen) verbundenen Kundenkontakte und die damit gebotenen Gelegenheiten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten zu befürchten. Das Vorliegen einer derartigen Befürchtung ist auch in Hinsicht auf die Persönlichkeit des Bf gegeben (hier: mehrfache Verwirklichung des Straftatbestandes des schweren Betruges während mehrerer Monate und das weit über die Grenzen des § 147 Abs 3 StGB hinausreichende Ausmaß des vom Schädigungsvorsatz des Bf erfaßten Schadens). Unter Bedachtnahme auf diese Umstände war es auch nicht rechtswidrig, die betreffende aus dem Persönlichkeitsbild abgeleitete Befürchtung im Hinblick auf den zwischen der letztmaligen Verwirklichung des Straftatbestandes und der Erlassung des angefochtenen Bescheides gelegenen Zeitraum von fast zwölf Jahren nicht als hinfällig geworden zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040102.X02Im RIS seit
24.11.1992Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010