Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1895/75 E 3. Mai 1976 VwSlg 9048 A/1976 RS 6Stammrechtssatz
Die Nachbarn haben zwar im Verfahren zur Bauplatzerklärung keine Parteistellung, sie können aber gerade deswegen Widersprüche eines Bauvorhabens zu objektiven Rechtsordnung auch in den bei der Bauplatzerklärung zu behandelnden Belangen insoweit im Baubewilligungsverfahren geltend machen, als dadurch ihre subjektiven Rechte berührt werden.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050136.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
02.10.2014