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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Durch die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Abweichungen von Bebauungsvorschriften gem § 69 Abs 1 Wr BauO erst nach Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides wird dieser nicht rechtswidrig, weil der Baubewilligungsbescheid nach der Sachlage und der Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu prüfen ist, sodaß eine spätere Änderung dieser Lage den Bescheid allein noch nicht rechtswidrig macht.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050276.X01Im RIS seit
24.11.1992