RS Vwgh 1992/11/24 92/05/0276

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs6;
BauO Wr §70 Abs2;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung von Abweichungen von Bebauungsvorschriften gem § 69 Abs 1 Wr BauO erst nach Erlassung des angefochtenen Baubewilligungsbescheides wird dieser nicht rechtswidrig, weil der Baubewilligungsbescheid nach der Sachlage und der Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung zu prüfen ist, sodaß eine spätere Änderung dieser Lage den Bescheid allein noch nicht rechtswidrig macht.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050276.X01

Im RIS seit

24.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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