RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0221

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §93 Abs5;
BArbSchV §1;
BArbSchV §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/24 90/19/0184 1

Stammrechtssatz

Nach dem Wortlaut des § 2 BArbSchV (argumentum " auch ") in Verbindung mit § 93 Abs 5 AAV sind bei den unter den Geltungsbereich der BArbSchV fallenden Arbeiten (vgl deren § 1) grundsätzlich die einschlägigen Vorschriften der AAV zusätzlich zu denen der BArbSchV anzuwenden. Dieser Grundsatz steht unter dem Vorbehalt, daß in den dem § 2 BArbSchV folgenden Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes bestimmt, also die Anwendung " auch " der AAV ausgeschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X07

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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