RS Vwgh 1992/11/24 92/08/0131

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs3;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 89/08/0229 6

Stammrechtssatz

Unter Erwerbseinkommen ist in den Fällen, in denen ein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG vorliegt, das Entgelt nach § 49 ASVG gemeint, also Geldbezüge und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält; liegt aber der Beschäftigung im Sinne des § 12 Abs 1 AlVG kein Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs 2 ASVG zugrunde, so sind unter dem Erwerbseinkommen die aus dieser Beschäftigung erzielten (im Falle des § 12 Abs 3 lit d AlVG fiktiven) Einkünfte in Geldform oder Güterform zu verstehen

(Hinweis E 12.2.1988, 87/08/0050).

Schlagworte

Entgelt Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080131.X04

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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