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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §25 Abs1;Rechtssatz
§ 25 Abs 1 GSVG differenziert, was die Teilung der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte durch die Anzahl der versicherungspflichtigen Monate anlangt, nicht danach, ob die Erwerbstätigkeit das ganze Jahr hindurch oder nur einen Teil des Jahres gedauert hat und wann die einzelnen im Einkommensteuerbescheid erfaßten Einkünfte dem Pflichtversicherten zugeflossen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080284.X05Im RIS seit
24.11.1992Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009