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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §18 Abs4;Rechtssatz
Ein Branchenkollektivvertrag ist kein Kollektivvertrag iSd § 18 Abs 4 ArbVG. Nur durch einen Generalkollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach dem UrlaubsG anzusehen sind bzw inwieweit die Höhe des (Urlaubsentgeltes) Entgeltes abweichend von den Abs 3 und 4 des § 6 UrlaubsG festgesetzt werden kann (Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080121.X02Im RIS seit
22.11.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013