RS Vwgh 1992/11/24 91/08/0121

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Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ArbVG §18 Abs4;
ASVG §49 Abs1;
UrlaubsG 1976 §12;
UrlaubsG 1976 §6 Abs3;
UrlaubsG 1976 §6 Abs4;
UrlaubsG 1976 §6 Abs5;

Rechtssatz

Ein Branchenkollektivvertrag ist kein Kollektivvertrag iSd § 18 Abs 4 ArbVG. Nur durch einen Generalkollektivvertrag kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach dem UrlaubsG anzusehen sind bzw inwieweit die Höhe des (Urlaubsentgeltes) Entgeltes abweichend von den Abs 3 und 4 des § 6 UrlaubsG festgesetzt werden kann (Hinweis E 19.3.1991, 85/08/0042).

Schlagworte

Entgelt Begriff AnspruchslohnKollektivvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080121.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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