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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §14 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Vorschriften des § 14 Abs 1 und 6 AlVG (wonach Anwartschaftszeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden dürfen) sowie § 17 Abs 2 AlVG läßt sich zwangslos folgern, daß in den Fällen des § 17 Abs 2 AlVG nicht nur der Leistungsbeginn vorverlegt wird, sondern der betreffende Samstag und Sonntag (bzw gesetzliche Feiertag), soweit er gemäß § 14 Abs 4 lit d AlVG auch auf die Anwartschaft anzurechnen ist, nicht für DIESE Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes heranzuziehen sind, sondern erst für die nächste Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes, mit anderen Worten, daß nur jene Anwartschaften bei einem rückwirkenden Leistungsbeginn gemäß § 17 Abs 2 AlVG im Sinne des § 14 Abs 6 AlVG "verbraucht" werden, die vor dem Tag des Leistungsbeginnes liegen. Es kann somit auch nicht der Fall eintreten, daß die Anwartschaft auf das Arbeitslosengeld während er ersten beiden (oder der ersten drei) Tage des Leistungsbezuges erst erfüllt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080174.X03Im RIS seit
18.10.2001