RS Vwgh 1992/11/24 92/04/0146

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BauO NÖ 1976 §100 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

Rechtssatz

Auch in einem Verfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 können sich entsprechende baubehördliche Bescheide als Verbot darstellen, die gem § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 einer nach § 81 Abs 1 legcit zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen. In Ansehung der Frage der Identität bzw des untrennbaren Zusammenhanges eines negativ beschiedenen Bauvorhabens mit der beantragten Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat die Behörde anhand des dem Genehmigungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 zugrundeliegenden Antrages entsprechende Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040146.X02

Im RIS seit

24.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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