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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auch in einem Verfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 können sich entsprechende baubehördliche Bescheide als Verbot darstellen, die gem § 77 Abs 1 zweiter Satz GewO 1973 einer nach § 81 Abs 1 legcit zu beurteilenden Genehmigung durch die Gewerbebehörde entgegenstehen. In Ansehung der Frage der Identität bzw des untrennbaren Zusammenhanges eines negativ beschiedenen Bauvorhabens mit der beantragten Änderung einer genehmigten Betriebsanlage hat die Behörde anhand des dem Genehmigungsverfahren nach § 81 Abs 1 GewO 1973 zugrundeliegenden Antrages entsprechende Feststellungen zu treffen und sich damit auseinanderzusetzen (Hinweis E 29.5.1990, 89/04/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040146.X02Im RIS seit
24.11.1992Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009