RS Vwgh 1992/11/24 91/08/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASGG §10;
ASGG §16;
ASVG §8 Abs1 Z3 litg;
B-VG Art82 Abs1;
B-VG Art91 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/08/0191 E 24. November 1992 92/08/0056 E 15. Dezember 1992 92/08/0108 E 15. Dezember 1992

Rechtssatz

Die fachkundigen Laienrichter sind nach herrschender Auffassung "Mitwirkende aus dem Volk" im Sinne des Art 91 Abs 1 B-VG; sie gehören zu den Organen der Gerichtsbarkeit. Ungeachtet ihrer Herkunft sind sie keine Interessenvertreter, sie üben vielmehr eine von den sie entsendenden Interessenvertretungen völlig unabhängige richterliche Tätigkeit aus und sind dabei ausschließlich der für sie und die Rechtsprechung sich daraus ergebenden unabhängigen und unparteiischen Stellung verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080154.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten