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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §367 Z26 idF 1988/399;Rechtssatz
Der Spruch eines Bescheides gem § 367 Z 26 GewO 1973 hat gem § 44a Z 1 VStG die tatsächlichen Umstände - etwa die Bewirtung von Gästen oder innerbetriebliche Arbeiten - zu umschreiben, die die belangte Behörde dem Beschuldigten zur Last legte. Denn der Vorwurf, zu den im Spruch angegebenen Zeiten sei die Betriebszeit überschritten worden, bildet lediglich die rechtliche Wertung eines nicht näher dargestellten Sachverhaltes.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040148.X01Im RIS seit
24.11.1992