RS Vwgh 1992/11/24 88/08/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1992
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
ASchG 1972 §33;
BArbSchV §43 Abs1;
BArbSchV §7 Abs1;
BArbSchV §7 Abs2;

Rechtssatz

Das Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs 1 BArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im § 7 Abs 2 BArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im § 7 Abs 1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Abs 1 unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X04

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten