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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;Rechtssatz
Das Fehlen von Schutzeinrichtungen im Sinne des § 7 Abs 1 BArbSchV (wie Arbeitsgerüste, Brustwehren, Schutzgerüste oder Fangnetze) allein macht eine Beschäftigung von Dienstnehmern auf einem Dach nicht strafbar. Zum Tatbild der verbotenen Beschäftigung trotz Fehlens von Schutzeinrichtungen gehört nämlich auch die Verwirklichung des im § 7 Abs 2 BArbSchV normierten negativen Tatbestandsmerkmales, daß die Anbringung der im § 7 Abs 1 vorgesehenen Schutzeinrichtungen nicht unterbleiben konnte. Hätte nämlich die Anbringung von Schutzeinrichtungen nach Abs 1 unterbleiben können, dann wären die Dienstnehmer durch Anseilen gegen Absturz zu sichern gewesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080221.X04Im RIS seit
01.06.2001