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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Rechtssatz
Zitiert die belangte Behörde in ihren Entscheidungsgründen lediglich die Bestimmung des § 162 BAO ohne darunter jedoch Sachverhaltselemente zu subsumieren, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Abgabenbehörde die Norm zur Anwendung gebracht und den Betriebsausgabenabzug (auch) unter diesem Gesichtspunkt verweigert hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130043.X02Im RIS seit
11.07.2001