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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Kann den Beschwerdeausführungen nicht entnommen werden, warum im Hinblick auf die nach Ausweis der Verwaltungsakten ohnedies ausführliche Einvernahme des Asylwerbers eine ergänzende Befragung notwendig gewesen wäre und ist auch nicht ersichtlich, was der Asylwerber für die Bekräftigung seines Standpunktes noch hätte vorbringen können, so kann selbst, wenn die belangte Behörde in der aufgezeigten Hinsicht ein Verfahrensmangel unterlaufen wäre, diesen nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehen.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010719.X01Im RIS seit
25.11.1992