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L46108 Tierhaltung VorarlbergNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Frage waidgerechten Verhaltens ist von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches, zu deren Klärung die Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens und das Treffen entsprechender Tatsachenfeststellungen erforderlich ist (Hinweis E 6.11.1958, 1951/58, VwSlg 4801 A/1958). Der Begriff der Waidgerechtigkeit des § 62 Abs 1 Vlbg TierschutzG 1982 hat aber gerade in Vorarlberg durch § 27 Abs 1 lit d Vlbg JagdG 1988 eine normative Prägung dahin erfahren, daß das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei ausdrücklich zum Inhalt der Grundsätze der Waidgerechtigkeit gemacht wurde. Dazu kommt, daß für den hier gegenständlichen Bereich der Fischerei § 3 Abs 2 BodenseefischereiG normiert, daß die Fischerei so auszuüben ist, daß ua die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Auch die letztgenannte Bestimmung erfüllt den Begriff der Waidgerechtigkeit iSd § 2 Abs 1 TierschutzG mit normativem Inhalt. Ist bereits auf rechtlicher Ebene erkennbar, daß die vom Beschuldigten gesetzte Tat nicht unter die Ausnahmenorm des § 2 Abs 1 Vlbg TierschutzG 1982 fällt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des waidgerechten Verhaltens entbehrlich.
Schlagworte
Parteiengehör Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010594.X02Im RIS seit
07.03.2002