RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0594

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

L46108 Tierhaltung Vorarlberg
L65008 Jagd Wild Vorarlberg
L65508 Fischerei Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BodenseefischereiG Vlbg 1976 §3 Abs2;
JagdG Vlbg 1988 §27 Abs1 litd;
TierschutzG Vlbg 1982 §2 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage waidgerechten Verhaltens ist von einer Tatfrage abhängig, nämlich der des herrschenden Jagdgebrauches, zu deren Klärung die Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens und das Treffen entsprechender Tatsachenfeststellungen erforderlich ist (Hinweis E 6.11.1958, 1951/58, VwSlg 4801 A/1958). Der Begriff der Waidgerechtigkeit des § 62 Abs 1 Vlbg TierschutzG 1982 hat aber gerade in Vorarlberg durch § 27 Abs 1 lit d Vlbg JagdG 1988 eine normative Prägung dahin erfahren, daß das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei ausdrücklich zum Inhalt der Grundsätze der Waidgerechtigkeit gemacht wurde. Dazu kommt, daß für den hier gegenständlichen Bereich der Fischerei § 3 Abs 2 BodenseefischereiG normiert, daß die Fischerei so auszuüben ist, daß ua die sonst im und am Bodensee lebende Tierwelt nicht mehr als notwendig beeinträchtigt wird. Auch die letztgenannte Bestimmung erfüllt den Begriff der Waidgerechtigkeit iSd § 2 Abs 1 TierschutzG mit normativem Inhalt. Ist bereits auf rechtlicher Ebene erkennbar, daß die vom Beschuldigten gesetzte Tat nicht unter die Ausnahmenorm des § 2 Abs 1 Vlbg TierschutzG 1982 fällt, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des waidgerechten Verhaltens entbehrlich.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010594.X02

Im RIS seit

07.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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