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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/20 92/18/0013 2Stammrechtssatz
Dafür, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Bf durch den angefochtenen Bescheid in dem behaupteten Recht verletzt sein kann, (auch) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ankommt, spricht nicht nur der Wortlaut des Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (arg: "..... verletzt zu sein"), sondern auch § 33 Abs 1 VwGG dem sich entnehmen läßt, daß der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozeßvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung des Bf in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, daß eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muß, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Lage bereits bei der Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückzuweisen (Hinweis B 27.2.1991, 89/03/0200).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010949.X01Im RIS seit
11.07.2001