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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0156 10Stammrechtssatz
Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130030.X05Im RIS seit
25.11.1992