RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0030

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §167 Abs2;
BAO §183;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0156 10

Stammrechtssatz

Da dem Abgabenverfahren der Grundsatz der unmittelbaren Beweisaufnahme fremd ist, kann die Abgabenbehörde auch Aussagen vor Gericht oder anderen Behörden heranziehen und nach eigener freier Beweiswürdigung werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130030.X05

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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