RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/14 90/15/0060 3

Stammrechtssatz

Folgen einer Gesetzesänderung, die generell erst ab ihrem Inkrafttreten wirken, lassen eine Abgabeneinhebung auf Grund von Sachverhalten, die noch unter die frühere Rechtslage fielen, nicht nach der Lage des Falles unbillig erscheinen (Hinweis E 30.5.1990, 89/13/0279).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130170.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten