RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0901

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt: am 21.4.1993 92/01/0898 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0902

Rechtssatz

Ein Hinweis auf die Möglichkeit glaubhaft zu machen, daß der Asylwerber trotz Verfassungsänderung in seinem Heimatland in Hinkunft mit Verfolgung zu rechnen habe, ist mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet, Wesentlichkeit des in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegenen Verfahrensmangels aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010901.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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