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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt: am 21.4.1993 92/01/0898 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0902Rechtssatz
Ein Hinweis auf die Möglichkeit glaubhaft zu machen, daß der Asylwerber trotz Verfassungsänderung in seinem Heimatland in Hinkunft mit Verfolgung zu rechnen habe, ist mangels jeglicher Konkretisierung nicht geeignet, Wesentlichkeit des in der Unterlassung des Parteiengehörs gelegenen Verfahrensmangels aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010901.X02Im RIS seit
03.04.2001