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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/06/12 91/13/0132 2Stammrechtssatz
Erklärt ein Bescheid zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird gemäß § 93 Abs 4 BAO die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt. Damit ist auch nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist die Einbringung eines Rechtsmittels an die Berufungsbehörde zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch (mangels Erschöpfung des Instanzenzuges) nicht angerufen werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992130254.X01Im RIS seit
25.11.1992