RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0172

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Dem VwGH steht eine Ermessensübung und damit auch eine Gewichtung der für die Ermessensübung jeweils maßgeblichen Gründe nicht zu, dies jedenfalls dann nicht, wenn die als rechtswidrig erkannten Ermessenserwägungen tragend erscheinen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130172.X05

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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