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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §20;Rechtssatz
Dem VwGH steht eine Ermessensübung und damit auch eine Gewichtung der für die Ermessensübung jeweils maßgeblichen Gründe nicht zu, dies jedenfalls dann nicht, wenn die als rechtswidrig erkannten Ermessenserwägungen tragend erscheinen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130172.X05Im RIS seit
25.11.1992