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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2356/49 B 11. Jänner 1950 VwSlg 1169 A/1950 RS 1Stammrechtssatz
Durch Unterlassung der rechtzeitigen Anfechtung eines Bescheides in der Hoffnung, auf andere Weise sein Ziel zu erreichen, hat sich der Beschwerdeführer des Rechtes zur Erhebung der Beschwerde freiwillig begeben und kann nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist begehren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130253.X01Im RIS seit
25.11.1992