RS Vwgh 1992/11/25 89/13/0253

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2356/49 B 11. Jänner 1950 VwSlg 1169 A/1950 RS 1

Stammrechtssatz

Durch Unterlassung der rechtzeitigen Anfechtung eines Bescheides in der Hoffnung, auf andere Weise sein Ziel zu erreichen, hat sich der Beschwerdeführer des Rechtes zur Erhebung der Beschwerde freiwillig begeben und kann nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist begehren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130253.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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