RS Vwgh 1992/11/25 92/13/0152

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §55 Abs1;

Rechtssatz

Der im § 49 Abs 1 VwGG vorgesehene Pauschbetrag enthält auch die Kosten der Verfassung der Mitteilung zur Anfrage betreffend die Klaglosstellung (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3te Auflage, S 712).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130152.X02

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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