RS Vwgh 1992/11/25 92/13/0258

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/12/10 91/14/0235 1

Stammrechtssatz

Das Übersehen der Angabe des unrichtigen Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides stellt ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG dar. Anders als nach § 46 Abs 1 VwGG idF 1985/564 schließt ein minderer Grad des Versehens ein Verschulden iSd § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht aus (Hinweis B 8.4.1986, 86/14/0039, 0040), wobei das Verschulden des Parteienvertreters dem der Partei gleichkommt. Eine aus Gründen des Gleichheitsgebotes zur Schließung durch Analogie zwingende Gesetzeslücke liegt nicht vor. Die Verursachung der irrigen Annahme der Versäumnis einer im VwGG vorgesehenen Frist beim VwGH durch die Partei ist der Versäumung einer solchen Frist durch diese nicht im Sinne einer Gleichwertigkeit ähnlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130258.X02

Im RIS seit

25.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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