RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0911

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §2;
AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/14 92/01/0824 1

Stammrechtssatz

Da die Versagung der Asylgewährung die (wenn hier auch nun nicht mehr im Spruch aufscheinende) Feststellung, daß der Asylwerber nicht Flüchtling im Sinne des AsylG 1991 sei (ebenso wie dies nach dem AsylG der Fall gewesen wäre), zur Voraussetzung hat, kann der Asylwerber die Verletzung des Rechtes auf Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft geltend machen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010911.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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