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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Beachte
Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt: am 21.4.1993 92/01/0898 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0902Rechtssatz
Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 hat der BMI eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens SOGAR DANN anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Daraus folgt, daß es für die Beurteilung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht nicht auf den Zeitpunkt der Flucht ankommt, sodaß nachfolgende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers der Asylgewährung entgegenstehen können.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010901.X01Im RIS seit
03.04.2001