RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0901

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §20 Abs1;
AsylG 1991 §20 Abs2;
AVG §56;

Beachte

Nachstehend genannte Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinn erledigt: am 21.4.1993 92/01/0898 Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/01/0902

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs 2 AsylG 1991 hat der BMI eine Ergänzung oder Wiederholung des Ermittlungsverfahrens SOGAR DANN anzuordnen, wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung erster Instanz zugrundegelegt wurde, in der Zwischenzeit geändert hat. Daraus folgt, daß es für die Beurteilung des Vorliegens wohlbegründeter Furcht nicht auf den Zeitpunkt der Flucht ankommt, sodaß nachfolgende Änderungen der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers der Asylgewährung entgegenstehen können.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010901.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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