RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0918

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
AVG §37;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Die Behauptung des Asylwerbers, wegen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz liege ein tauglicher Asylgrund vor, die belBeh habe es aber unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die wirtschaftlichen Nachteile so gravierend waren, daß dadurch die wirtschaftliche Existenz vernichtet worden wäre, ist nicht zielführend, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, daß die behauptete wirtschaftliche Lage des Asylwerbers mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen aus in der FlKonv genannten Gründen im Zusammenhang steht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010918.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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