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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Die Behauptung des Asylwerbers, wegen Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz liege ein tauglicher Asylgrund vor, die belBeh habe es aber unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die wirtschaftlichen Nachteile so gravierend waren, daß dadurch die wirtschaftliche Existenz vernichtet worden wäre, ist nicht zielführend, weil kein Anhaltspunkt vorliegt, daß die behauptete wirtschaftliche Lage des Asylwerbers mit einer Verfolgung durch staatliche Stellen aus in der FlKonv genannten Gründen im Zusammenhang steht.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010918.X01Im RIS seit
25.11.1992