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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;Rechtssatz
Aufwendungen sind dann betrieblich veranlaßt, wenn die Leistung, für welche die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen erbracht wird, was ebenso nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 72 zu § 4 EStG 1972), wie die Frage, ob das von einem Aufwand des Abgabepflichtigen betroffene Objekt überhaupt zu den Wirtschaftsgütern seines notwendigen Betriebsvermögens zu zählen ist
(Hinweis E 17.10.1989, 88/14/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130093.X01Im RIS seit
25.11.1992