RS Vwgh 1992/11/25 92/01/0744

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Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0040 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn sich die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen, der die Erledigung unterfertigt hat bezieht, dann muss die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorgehen.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010744.X01

Im RIS seit

25.11.1992

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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