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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0040 E 23. Mai 1989 RS 1Stammrechtssatz
Wenn sich die in Maschinschrift beigesetzte leserliche Beifügung des Namens nicht auf denjenigen, der die Erledigung unterfertigt hat bezieht, dann muss die Berufungsbehörde mangels Vorliegens eines erstinstanzlichen Bescheides mit Zurückweisung der Berufung vorgehen.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010744.X01Im RIS seit
25.11.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010