RS Vwgh 1992/11/25 91/13/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art140 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/13/0266 2 (Dem Umstand, ob der VfGH iSd Aufsatzes von Richard Novak, Lebendiges Verfassungsrecht (1986), JBl 1990, 621, die "Anlaßfallwirkung" "ausdehnt" oder nicht, kommt dabei keine Bedeutung zu.)

Stammrechtssatz

Die in Art 139 Abs 6 und Art 140 Abs 7 B-VG enthaltene Regelung, daß die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der Aufhebung bzw vor Ablauf der vom VfGH gesetzten Frist verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlaßfälle davon ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, daß die Anlaßfälle gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen ebensowenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Einzelfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130170.X02

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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