RS Vwgh 1992/11/25 92/13/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §55 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0098 B 12. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Für den Anspruch des Bf auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs 1 zweiter Satz VwGG ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach allfälliger Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens erlassen wurde. Dem Bf gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages (Hinweis B VS 30.3.1977, 1186/76, VwSlg 5111F/1977, sowie B vom 28.9.1978, 1822/78; B 8.5.1980, 0389/80).

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2 Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992130152.X01

Im RIS seit

25.11.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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