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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Ein Wohnungseigentümer kann die tatsächliche Herrschaft über seine Wohnung auch durch dritte Personen ausüben, die im Besitz der Schlüssel sind (Hinweis RFH 1.3.1934, VI A 964, 965/33, RStBl 1934, S 341).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130030.X03Im RIS seit
25.11.1992