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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §109;Rechtssatz
§ 109 und § 110 BDG 1979 sehen eine Arbeitsteilung zwischen Dienstvorgesetztem und Dienstbehörde vor. Erfährt demnach der Dienstvorgesetzte vom begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamten, so hat er - soweit sich der Verdacht nicht schon auf dieser Ebene als offenkundig unbegründet erweist oder bei Zutreffen nicht mit einer Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden kann - Disziplinaranzeige oder im Falle des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung einen Bericht an die "Dienstbehörde" zu erstatten. Alle diese Verfahrensschritte des Dienstvorgesetzten gehören zu seinen Dienstpflichten, für deren schuldhafte Verletzung er selbst disziplinär einzustehen hat. Eine von ihm erstattete Disziplinaranzeige bzw ein Bericht löst die in § 110 BDG 1979 näher geregelten Pflichten der "Dienstbehörde" aus. § 109 und § 110 BDG 1979 unterscheiden ihrerseits nicht danach, ob der Dienstvorgesetzte der Dienstbehörde angehört oder nicht. Sie regeln - lege non distinguente - daher beide denkbaren Fälle.
Schlagworte
VwRallg7 WerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X02Im RIS seit
25.01.2001