RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109;
BDG 1979 §110;
BDG 1979 §94 Abs1 Z1;
BDG 1979 §96;

Rechtssatz

§ 109 und § 110 BDG 1979 sehen eine Arbeitsteilung zwischen Dienstvorgesetztem und Dienstbehörde vor. Erfährt demnach der Dienstvorgesetzte vom begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung eines seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamten, so hat er - soweit sich der Verdacht nicht schon auf dieser Ebene als offenkundig unbegründet erweist oder bei Zutreffen nicht mit einer Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 das Auslangen gefunden werden kann - Disziplinaranzeige oder im Falle des Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung einen Bericht an die "Dienstbehörde" zu erstatten. Alle diese Verfahrensschritte des Dienstvorgesetzten gehören zu seinen Dienstpflichten, für deren schuldhafte Verletzung er selbst disziplinär einzustehen hat. Eine von ihm erstattete Disziplinaranzeige bzw ein Bericht löst die in § 110 BDG 1979 näher geregelten Pflichten der "Dienstbehörde" aus. § 109 und § 110 BDG 1979 unterscheiden ihrerseits nicht danach, ob der Dienstvorgesetzte der Dienstbehörde angehört oder nicht. Sie regeln - lege non distinguente - daher beide denkbaren Fälle.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X02

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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