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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/09/25 92/09/0160 4Stammrechtssatz
Die Art der Beschäftigung ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG, sodaß es ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090189.X03Im RIS seit
26.11.1992Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010