RS Vwgh 1992/11/26 92/06/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs1;
BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0072 3

Stammrechtssatz

Sogar ein Zeitraum von ungefähr 30 bis 40 Jahren ist zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, bestimmte Baulichkeiten seien trotz Fehlens einer schriftlichen Baubewilligung baubehördlich bewilligt worden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060152.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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