RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0177

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

AKG 1954 §19 Abs1;
AKG 1954 §19 Abs4;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §59 Abs1;
AVG §56;

Rechtssatz

Die Verpflichtung, Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG zu entrichten, ist nur die gesetzliche Folge des Verzuges bei der Einzahlung der rückständigen und fälligen Beiträge (Hinweis E 9.5.1962, 519/61, VwSlg 5795/1962; E 8.2.1974, 1141/73, VwSlg 8550/1974). Das Institut der Verzugszinsen trägt keinen pönalen Charakter, sondern stellt ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Beitragsgläubiger dadurch erleidet, daß er die geschuldete Leistung nicht innerhalb von elf Tagen nach der Fälligkeit erhält. Wird die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Abs 1 ASVG durch bescheidmäßige Festsetzung eines bestimmten zu leistenden Betrages konkretisiert, so liegt ein konstitutiver Bescheid vor, für den Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090177.X06

Im RIS seit

21.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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