RS Vwgh 1992/11/26 90/06/0087

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn kommt im BENÜTZUNGSbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde (Hinweis E 13.9.1983, 203/80, VwSlg 11124 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990060087.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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