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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn kommt im BENÜTZUNGSbewilligungsverfahren nur dann ausnahmsweise ein Mitspracherecht zu, wenn durch die Benützungsbewilligung der Inhalt der erteilten Baubewilligung normativ verändert und hiedurch ein im Baurecht verankertes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht beeinträchtigt würde (Hinweis E 13.9.1983, 203/80, VwSlg 11124 A/1983).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990060087.X01Im RIS seit
03.05.2001