Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/11/04 92/09/0042 1Stammrechtssatz
Der angefochtene Bescheid enthält keinen direkten Hinweis auf ein tätig gewordenes Organ der Bundeskammer und ist daher auf Grund seiner Fertigungsklausel dem Präsidenten der Bundeskammer zuzurechnen. Dieser war auch gem einem gefaßten und in den Kammerblättern veröffentlichten Beschluß des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 53a HKG zur Bescheiderlassung zuständig. Ähnliche Überlegungen sind hinsichtlich des erstinstanzlichen Bescheides anzustellen. Der erstinstanzliche Bescheid stammt gem § 57g Abs 1 HKG von der Sektion Handel der Handelskammer NÖ. Er ist ähnlich wie der angefochtene Bescheid nach seinem Inhalt und gemäß der Fertigungsklausel dem Sektionsobmann zuzurechnen, dessen Zuständigkeit zur Bescheiderlassung ebenfalls durch einen aktenkundigen, in § 53a und § 7 lit f HKG gedeckten Delegierungsbeschluß der Sektionsleitung gegeben war.
Schlagworte
Fertigungsklausel Intimation Zurechnung von Bescheiden Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090237.X01Im RIS seit
20.11.2000