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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/06/0223Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/23 87/17/0272 1Stammrechtssatz
Sinn der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 VwGG ist es, jeden Zweifel darüber, welche Erledigung vor dem VwGH angefochten ist, auszuschließen. Im Verfahren vor dem VwGH ist es Sache der Partei, ua den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen. Der VwGH ist - soweit es sich um den formellen Inhalt einer Beschwerde handelt - an die Angaben des Bf gebunden und selbst dann nicht berechtigt, von diesen abzuweichen, wenn sich der Bf im Ausdruck vergriffen haben sollte oder etwa einen anderen Bescheid anfechten wollte.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060222.X01Im RIS seit
03.04.2001