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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/23 89/18/0166 1Stammrechtssatz
Die Verwaltungsverfahrensgesetze sehen es nicht vor, daß vor Erlassung des Berufungsbescheides der gesamte Akteninhalt einem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht werden müsse; es genügt vielmehr, daß die Vorschriften über die Gewährung des Parteiengehörs zu einzelnen Ermittlungsergebnissen eingehalten werden.
Schlagworte
Akteneinsicht Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090186.X04Im RIS seit
11.07.2001