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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §123 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0138 6Stammrechtssatz
Stellt sich (wie im Beschwerdefall) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof heraus, daß ein Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und demzufolge ein Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist, so muß auf Grund seiner "ex tunc" Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof den nachfolgenden Verhandlungsbeschluß dasselbe rechtliche Schicksal treffen, weil es begrifflich nicht möglich ist, im fortgesetzten Verfahren einen Einleitungsbeschluß mit rückwirkender Kraft zu erlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X07Im RIS seit
25.01.2001