RS Vwgh 1992/11/26 92/09/0101

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Veröffentlicht am 26.11.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §124 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0138 6

Stammrechtssatz

Stellt sich (wie im Beschwerdefall) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof heraus, daß ein Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang steht und demzufolge ein Disziplinarverfahren nicht rechtswirksam eingeleitet ist, so muß auf Grund seiner "ex tunc" Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof den nachfolgenden Verhandlungsbeschluß dasselbe rechtliche Schicksal treffen, weil es begrifflich nicht möglich ist, im fortgesetzten Verfahren einen Einleitungsbeschluß mit rückwirkender Kraft zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090101.X07

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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