Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ADV §17 Abs1;Rechtssatz
Unter "Anbringen" sind Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen (§ 13 AVG) zu verstehen. Beziehen sich diese auf das Dienstverhältnis des Beamten oder handelt es sich um Aufgaben seines Arbeitsplatzes, so ist grundsätzlich der Dienstweg einzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090169.X01Im RIS seit
11.07.2001